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Kirchlicher Datenschutz: DSG-EKD & KDG

Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung. Er soll kirchlichen Datenschutzbeauftragten und -verantwortlichen eine erste, ehrliche Einordnung geben — die endgültige Bewertung, ob FreizeitHeld für eure Organisation eingesetzt werden darf, liegt bei eurer/eurem Datenschutzbeauftragten.

Warum das für kirchliche Träger anders ist als „DSGVO-konform“

Art. 91 DSGVO erlaubt Religionsgemeinschaften mit bereits bestehenden umfassenden Datenschutzregelungen, diese eigenen Regeln statt der DSGVO unmittelbar anzuwenden. Davon haben sowohl die evangelische als auch die katholische Kirche in Deutschland Gebrauch gemacht:

  • Evangelische Kirchen und ihre Werke wenden das Kirchengesetz über den Datenschutz der EKD (DSG-EKD) an.
  • Katholische Diözesen und Einrichtungen wenden das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) an.

Für eine Gemeinde bedeutet das: Eine Aussage wie „100 % DSGVO-sicher“ beantwortet nicht die eigentlich relevante Frage. Maßgeblich ist, ob ein externer Dienstleister die Anforderungen von DSG-EKD bzw. KDG an die Auftragsverarbeitung erfüllt — insbesondere einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung, der die dortigen (den Art. 28 DSGVO entsprechenden) Vorgaben abbildet.

Was FreizeitHeld konkret bereitstellt

  • Einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) für die über eure Anmeldeformulare eingereichten Teilnahmedaten, den ihr beim Anlegen eurer Organisation abschließt (AVV ansehen) — bitte durch eure Datenschutzbeauftragte:n prüfen lassen, ob er euren DSG-EKD-/KDG-spezifischen Anforderungen genügt.
  • Konfigurierbare Aufbewahrungsfristen je Formular mit automatischer Löschung abgelaufener Anmeldungen.
  • Ein unveränderliches Audit-Log über Zugriffe auf und Änderungen an Formularen und Einreichungen.
  • Rollenbasierte Zugriffsrechte, technisch über Datenbank-Policies durchgesetzt, nicht nur in der Oberfläche.
  • Serverstandort Deutschland (Hetzner Online GmbH, Gunzenhausen) sowie EU-Auftragsverarbeiter für Datenbank und E-Mail-Versand.
  • Eine separate, ausdrückliche Einwilligung für besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Gesundheitsangaben bei Freizeit-Anmeldungen), getrennt von der allgemeinen Formular-Einwilligung protokolliert.

Was ihr trotzdem selbst prüfen solltet

Diese Liste ist bewusst konkret und keine pauschale Unbedenklichkeitserklärung:

  • Ob der AVV die formalen Anforderungen eurer Landeskirche bzw. Diözese an einen Auftragsverarbeitungsvertrag erfüllt.
  • Ob eure Aufsichtsbehörde (z. B. die/der Datenschutzbeauftragte eurer Landeskirche oder Diözese) für Anmeldeformulare eures Einsatzzwecks (z. B. Gesundheitsdaten bei Freizeiten) zusätzliche Vorgaben macht.
  • Ob eine Meldung oder Genehmigung der Verarbeitung nach eurem internen Verfahren erforderlich ist.

Schreibt uns gerne, wenn ihr für dieses Gespräch mit eurer/eurem Datenschutzbeauftragten zusätzliche Unterlagen braucht (z. B. eine technische Beschreibung der Löschkonzepte) — Kontakt über das Impressum.

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