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Fotos und Videos von der Freizeit — welche Einwilligung wirklich zählt

Ein Häkchen im Anmeldeformular reicht nicht: Wer entscheidet, ab welchem Alter das Kind mitreden darf und warum interne Fotos, Website und Social Media getrennte Einwilligungen brauchen – rechtssicher und dokumentiert.


Warum ein Häkchen nicht reicht

„Ich bin mit Fotos während der Freizeit einverstanden" – so ein pauschales Häkchen im Anmeldeformular reicht rechtlich nicht aus. Fotos und Videos von Kindern und Jugendlichen sind Bildnisse im Sinne des Kunsturhebergesetzes (§ 22 KUG) und personenbezogene Daten nach DSGVO. Beides verlangt eine konkrete, zweckgebundene Einwilligung – nicht eine allgemeine Zustimmung "irgendwie, irgendwo".

Wer entscheidet – und ab wann das Kind mitentscheidet

  • Unter ca. 14 Jahren: Die Sorgeberechtigten entscheiden, in der Regel beide gemeinsam, wenn beide das Sorgerecht innehaben.
  • Ab ca. 14 Jahren: Die Einsichtsfähigkeit des Kindes wird relevant – seine eigene Zustimmung sollte zusätzlich eingeholt werden.
  • Ab 16 Jahren: Nach Art. 8 DSGVO wird für internetbezogene Dienste zunehmend die eigene Einwilligungsfähigkeit der Jugendlichen maßgeblich.

Ein Häkchen reicht nicht: zweckgebunden statt pauschal

Eine wirksame Einwilligung muss konkret sagen, wofür sie gilt. Interne Nutzung (z. B. ein gedrucktes Freizeit-Rückblick-Album), Veröffentlichung auf der Website und Social Media (Instagram, Facebook, WhatsApp-Status) sind rechtlich unterschiedliche Zwecke – und brauchen getrennte Einwilligungen. Ein Foto, das für die interne Doku freigegeben wurde, darf nicht automatisch auf Instagram landen.

Beide Elternteile, ein Formular

Das OLG Düsseldorf hat bestätigt: Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen beide Elternteile der Veröffentlichung zustimmen – die Zustimmung eines Elternteils allein reicht nicht. Gerade bei getrennt lebenden Eltern lohnt sich ein Anmeldeformular, das aktiv nach beiden Unterschriften bzw. Zustimmungen fragt, statt das stillschweigend vorauszusetzen.

Schriftlich, dokumentiert, widerrufbar

Mündliche Zusagen ("Ist doch okay, oder?") genügen nicht. Eine Einwilligung sollte schriftlich vorliegen, mit Datum dokumentiert sein und jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden können (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Nach einem Widerruf müssen bereits veröffentlichte Fotos zeitnah entfernt werden – auch von Social-Media-Plattformen.

Was FreizeitHeld übernimmt

  • Getrennte Einwilligungsfelder je Verwendungszweck (intern, Website, Social Media)
  • Frei anpassbare Einwilligungstexte pro Formular und Plattform
  • Zeitstempel-Dokumentation, exportierbar als Nachweis
  • Zentrale Übersicht über Widerrufe, damit kein Foto versehentlich online bleibt

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Quellen

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